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Sicher kündigen - so kündigt man die private Krankenversicherung

 

Die Krankenversicherung stellt ein wichtiges Thema für alle Arbeitnehmer dar, auch wenn sich die allermeisten von ihnen mit diesem Thema nicht mehr beschäftigen wollen als es unbedingt sein muss. Dies hängt auch damit zusammen, dass das Versicherungswesen gerade im Bereich der Krankenkassen sehr kompliziert ist. Es ist des Weiteren davon auszugehen, dass die Kompliziertheit in Zukunft nicht abnehmen wird, da das Gesundheitswesen eines der Dauerbaustellen der Politik ist.

 

Die Krankenkasse kündigen stellt dabei für viele ein besonderes Problem dar, da hier einiges zu beachten gilt.

 

Zunächst kommt es darauf an, überhaupt erst einmal Mitglied in einer privaten Versicherung zu werden. Automatisch privatversichert sich nur Beamten. Für Arbeiter und Angestellte gibt es bestimmte Beitragsbemessungsgrenzen, die immer wieder von der Politik verschoben werden. Momentan gilt, dass ein Arbeitnehmer ab einem Bruttojahreseinkommen von 49.500 (ab 2012: 50.850 Euro) Euro nur noch freiwillig gesetzlich versichert ist. Jedoch muss der Arbeitgeber dieses Status erst melden, bevor der Arbeitnehmer dann tatsächlich die gesetzliche Versicherung zugunsten einer privaten kündigen kann.

 

Kommt ein Arbeitnehmer im Verlaufe eines Jahres zum ersten Mal über die Bemessungsgrenze, so steht ihm ein Sonderkündigungsrecht zu. Die Kündigung der gesetzlichen Versicherung ist dann fristlos zum Jahresende und sogar noch bis zum 14.1 des neuen Jahres rückwirkend möglich.

Ist man einmal Mitglied in einer privaten Krankenversicherung, so gibt es hier ein ordentliches sowie ein außerordentliches Kündigungsrecht.

 

Das ordentliche Kündigungsrecht ist weniger flexibel. Man kann eine Versicherung zum Jahresende oder zum Geschäftsjahresende (wenn dieses vom kalendarischen Jahresende abweichen sollte) mit einer drei monatigen Frist kündigen. Manchmal ist auch eine bestimmte Mindestmitgliedschaft von einigen Jahren erforderlich, um ordentlich kündigen zu können.

 

Die außerordentliche Kündigung kann immer dann ausgesprochen werden, wenn die Krankenkasse die Beiträge oder den Selbstbehalt erhöht. Hier müssen dann keine Kündigungsfristen eingehalten werden, wenngleich die Kündigung nur rechtswirksam ist, wenn man eine neue Versicherungspolice derjenigen Versicherung vorweisen kann, bei der man kündigen möchte. Bei einer Altershochstufung kann man sogar rückwirkend für zwei Monate die Versicherung außerordentlich kündigen.

 

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